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Bundesgerichtshof entschied über Ansprüche der GEMA betreffend Musikaufführung bei Straßenfesten

Der Bundesgerichtshof entschied am 27.10.2011 über die GEMA-Vergütung von Musikaufführungen bei Straßenfesten ( BGH I ZR 125/10 – Barmen Live )

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern. Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den “Weihnachtsmarkt”, den “Gerther Sommer” und die “Bochumer Westerntage”. Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste “Barmen Live”, “Bottrop Live”, “Elberfelder Cocktail” und “Hammer Straße” (in Münster).

Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.

Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.

Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es – so der BGH – typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es – so der BGH weiter – auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.

Kommentar:

Solange das Geld bei den Berechtigten ankommt ist gegen die Entscheidung grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch ist natürlich zu beachten, dass es bereits den ein oder anderen Markt ohne Musik gab. Macht dies Schule, hätte die Entscheidung zwar Klarheit gebracht, aber ansonsten letztlich im Ergebnis Schaden angerichtet.

Persönlichkeitsrechte im Internet gestärkt

Die Verantwortung für Provider wird vom Bundesgerichtshof (BGH-Urteil, VI ZR 93/10) in seiner Entscheidung vom 25.10.2011 klar definiert. Betroffene sind nun besser geschützt.

Finden sich in einem Blog bei einem Provider Aussagen mit unwahren und ehrenrührigen Inhalt, und meldet sich der Verletzte bei dem Provider mit der Aufforderung diese Inhalte mit unwahrem und/oder beleidigendem Inhalt zu löschen, dann hat der Provider sofort den Blogger zu kontaktieren und diesen innerhalb angemessener Frist zum Nachweis seiner Behauptungen aufzufordern. Kommt der Blogger dem nicht nach, wird der Eintrag gelöscht.

Gibt der Blogger eine Stellungnahme ab, wird diese dem Verletzten zur Stellungnahme übersandt mit der Aufforderung dies zu entkräften. Kann dies der Verletzte, dann ist der Eintrag zu löschen, ansonsten nicht. Bei anonymen Beiträgen sind diese sofort vom Provider zu löschen.

Damit ist die vermeintliche Macht der Feiglinge im Netz erheblich eingeschränkt worden.

BGH: „Ein Tätig werden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rechte der unwahren und ehrenrührigen Behauptungen auch in Deutschland geltend gemacht werden können, selbst wenn der Provider seinen Sitz im Ausland hat. Auch damit hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Betroffenen ehrenrühriger und unwahrer Aussagen noch einmal ausdrücklich gestärkt.

Jedoch benötigen wir nun noch eine Möglichkeit, solche Entscheidungen deutscher Gerichte im Ausland auch entsprechend von Amts wegen zuzustellen – soweit das Haager Zustellübereinkommen nicht greift – und zugleich vollstrecken zu können.

Erik Millgramm Rechtsanwalt

Urheberschutz – warum denn das ?

Urheberschutz – warum denn das ?

Müssen Urheberrechte tatsächlich geschützt werden, oder ist dies nicht doch unnötiger Bürokratismus? Erfunden von langweiligen Juristen?

Warum soll ich einen Cent für einen Musiktitel zahlen wenn es diesen doch im Internet kostenlos gibt?

Ja warum soll ich ?

Nun, wenn ich in ein Restaurant gehe, dann zahle ich für die Leistung des Restaurants. Nur leider ist das schmackhafte Essen auf dem Computerbildschirm wenig genießbar. Musik hat es da wohl einfacher auf dem Computer genossen zu werden.

Oder, damit es ein lauschiger Abend wird, saugen wir in der Zwischenzeit nette kostenlose Musik aus dem Netz um uns dabei das Essen schmecken zu lassen. Alles völlig selbstverständlich.

Wir würdigen die Leistung der Nahrungsmittelindustrie und zahlen dafür Geld – sind aber offenbar nicht bereit für die Leistung des Komponisten und/oder Textdichters und/oder Interpreten etwas zu zahlen.

Woran liegt es, dass wir im Restaurant nicht das Essen stehlen aber selten bereit sind dem Komponisten und Textdichter Geld zu zahlen? Wieso verspeisen wir mit unseren Ohren die Musik und zahlen nicht dafür?

Es mangelt offensichtlich an der entsprechenden Wertschätzung für das erschaffene Musikwerk. Oder wir hören nur und wissen nicht, was alles hinter einem solchen Werk auch an Arbeit und Kosten steckt.

Werden Komponisten und Textdichter aber nicht bezahlt wird diesen früher oder später das Licht ausgehen. Selbst der genügsamste Mensch braucht schon ein Minimum an Einkommen. Dies erzielt der Künstler u.a. durch den Verkauf von Schallplatten , CD`s . Dieser Verkauf ist rückläufig. Kein Wunder, wenn die gleichen Titel im Internet kostenlos zu haben sind.

Hier hat die Musikindustrie die Entwicklung mächtig verschlafen und die Wucht des Internets verkannt. Selbst mehrere Wochen, Monate und Jahre ohne Schlaf werden dies nicht mehr aufholen. Aber dies kann im Ergebnis kein Argument dafür sein, Musik kostenlos zu konsumieren. Nein, auch die wenigen superreichen Superstars rechtfertigen dies nicht, auch wenn die den Einkommensverlust weniger spüren.

Das Urheberrecht ist viel zu lange gar nicht wirklich wahrgenommen worden. Schon gar nicht die künstlerische Leistung dahinter. Das Urheberrecht führte ein gewisses Exotenleben. Es ist aber wichtig zu wissen, dass ein künstlerisches Werk kein rechtsfreier Raum ist und die Freiheit des einzelnen dort endet wo die Rechte Dritter beginnen.

In diesem Sinne.

Erik Millgramm Rechtsanwalt

Musikrecht – Ein Überblick

Musikrecht – von RA Erik Millgramm
Der Begriff Musikrecht beschreibt die rechtliche Beschäftigung mit allen Personen und Institutionen, die an der Entstehung eines Musikstückes beteiligt sind bis zum Zeitpunkt, wo dieses als fertiges Produkt zum Kauf angeboten wird. Diese Personen und Institutionen sind u.a der/die Künstler, Komponist, Texter, Produzent, Manager, Verlag, Plattenfirma, Fotograf, Designer, Vertrieb sowie GEMA, GVL und Künstlersozialkasse. Mit allen vorbenannten Personen und/oder Institutionen können oder müssen Verträge geschlossen werden.
Alles beginnt mit dem ersten Schritt: Ohne Künstler keine Vermarktung, ohne Komponist keine Melodie, ohne Autor kein Text. Hier werden meist schon urheberrechtlich relevante Schritte zu prüfen sein. Hierzu gehört auch der Weg zum Notar und zur GEMA.
Was, wenn es schon mehr als zwei Komponisten und mehr als einen Autor gibt? Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen frühzeitig vertragliche Regelungen über die Verteilung der Quoten zu vereinbaren. Meist ist der Streit schon vorprogrammiert, wenn eine solche Regelung nicht besteht und es zur ersten Geldzahlung kommt.
Auch die Verhandlungen mit den Plattenfirmen wollen gut vorbereitet sein. Schließlich soll in der Regel eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt werden. Daher sind u.a. Vertragslaufzeiten, Vorschüsse, Lizenzen , Verrechenbarkeiten sowie Verpflichtungen in beide Rchtungen sorgfältig zu prüfen.

Vorbenanntes gilt auch für den Abschluss mit einem Musik-Verlag.
Gleiches gilt für die richtige Wahl des Managers und des Produzenten. Billig muss nicht immer gut sein. Ein Manager, der einem Künstler hohe Einnahmen bringt, kann auch überproportional an den Einnahmen des Künstlers beteiligt werden. Ein erfolgloser Manager ist nicht einmal einen Prozentpunkt von den Einnahmen des Künstlers wert. Deshalb sollte der Künstler am Anfang keine langen Vertragslaufzeiten mit dem Manager vereinbaren. Dies gilt natürlich auch für einen Produzenten, dem es gelingt, den Titel so zu produzieren, dass er der Masse gefällt. Vorausgesetzt, der Künstler möchte den kommerziellen Erfolg.
Natürlich will der Künstler auf dem Cover seiner CD gut aussehen und besonders gut in Szene gesetzt werden. Auch hier gibt es unterschiedliche Qualitäten von Fotografen. Juristisch ist jedoch entscheidend, dass sich der Künstler frühzeitig überlegt, für welche Zwecke das Foto insgesamt eingesetzt werden soll. Nur dann kann ein umfangreiches Leistungspaket erarbeitet und vertraglich fixiert werden.
Das fertige Produkt wird durch den Vertrieb in den Markt gebracht. Hier macht es natürlich Sinn, sich zuvor mit der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Vertragspartners auseinanderzusetzen. Rechte und Pflichten müssen sodann ebenfalls vertraglich vereinbart werden.
Kreative scheuen sich häufig, vertragliche Regelungen vorzunehmen. Die Künstler verfahren nach dem Grundsatz “es wird schon alles gut werden”. Meist beziehen sie sich auf die Geschichte eines Künstlers/Managers, der sagt, „wir arbeiten seit 30 Jahren zusammen, ohne einen Vertrag zu haben“. Wunderbar, wenn dies so umgesetzt werden konnte. Die Realität sieht jedoch meist anders aus. Daher lohnt es auch, sich Mühe mit den Verträgen zu machen. Denn Verträge sind in erster Linie für den Ernstfall geschaffen und im Streitfall zeigt sich, ob die Wünsche der Parteien tatsächlich zu Ende gedacht und vertraglich vereinbart worden sind.
Die GEMA ist die Vertretung der Komponisten und Texter. Die GVL ist die Institution, die sich mit den ausübenden Musikern beschäftigt. Es lohnt sich in den meisten Fällen, sich als Kreativer mit einer Mitgliedschaft in beiden Organisationen auseinanderzusetzen.
Die Künstlersozialkasse versichert die Kreativen. Es empfiehlt sich, die Unterlagen der Künstlersozialkasse sorgfältig durchzulesen. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass die Künstlersozialkasse die Verdienstangaben ihrer Versicherten überprüft. Meist wurde von den Kreativen zuvor aus Vorsicht weniger an erwarteten Einnahmen angegeben. Dies ist grundsätzlich kein Problem, solange dies bei entsprechender Kenntnis der tatsächlichen Zahlen korrigiert wird. Bei falschen Angaben drohen schnell empfindliche Bußgelder.
So wunderbar Musik ist, so lauern doch im Dschungel dieser Branche eine Menge Gefahren, die vorliegend nur angedeutet worden sind. In jedem Falle lohnt es sich, sich als Kreativer mit den vorstehenden Ausführungen zu beschäftigen und diese zu vertiefen. Aber auch die Plattenfirmen sollten wissen, dass nur ein zufriedener Künstler ein Kreativer bleibt.
Erik Millgramm Rechtsanwalt


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