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Bundesgerichtshof entschied über Ansprüche der GEMA betreffend Musikaufführung bei Straßenfesten
Der Bundesgerichtshof entschied am 27.10.2011 über die GEMA-Vergütung von Musikaufführungen bei Straßenfesten ( BGH I ZR 125/10 – Barmen Live )
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern. Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den “Weihnachtsmarkt”, den “Gerther Sommer” und die “Bochumer Westerntage”. Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste “Barmen Live”, “Bottrop Live”, “Elberfelder Cocktail” und “Hammer Straße” (in Münster).
Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.
Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.
Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es – so der BGH – typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es – so der BGH weiter – auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.
Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.
Kommentar:
Solange das Geld bei den Berechtigten ankommt ist gegen die Entscheidung grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch ist natürlich zu beachten, dass es bereits den ein oder anderen Markt ohne Musik gab. Macht dies Schule, hätte die Entscheidung zwar Klarheit gebracht, aber ansonsten letztlich im Ergebnis Schaden angerichtet.
Persönlichkeitsrechte im Internet gestärkt
Die Verantwortung für Provider wird vom Bundesgerichtshof (BGH-Urteil, VI ZR 93/10) in seiner Entscheidung vom 25.10.2011 klar definiert. Betroffene sind nun besser geschützt.
Finden sich in einem Blog bei einem Provider Aussagen mit unwahren und ehrenrührigen Inhalt, und meldet sich der Verletzte bei dem Provider mit der Aufforderung diese Inhalte mit unwahrem und/oder beleidigendem Inhalt zu löschen, dann hat der Provider sofort den Blogger zu kontaktieren und diesen innerhalb angemessener Frist zum Nachweis seiner Behauptungen aufzufordern. Kommt der Blogger dem nicht nach, wird der Eintrag gelöscht.
Gibt der Blogger eine Stellungnahme ab, wird diese dem Verletzten zur Stellungnahme übersandt mit der Aufforderung dies zu entkräften. Kann dies der Verletzte, dann ist der Eintrag zu löschen, ansonsten nicht. Bei anonymen Beiträgen sind diese sofort vom Provider zu löschen.
Damit ist die vermeintliche Macht der Feiglinge im Netz erheblich eingeschränkt worden.
BGH: Ein Tätig werden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rechte der unwahren und ehrenrührigen Behauptungen auch in Deutschland geltend gemacht werden können, selbst wenn der Provider seinen Sitz im Ausland hat. Auch damit hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Betroffenen ehrenrühriger und unwahrer Aussagen noch einmal ausdrücklich gestärkt.
Jedoch benötigen wir nun noch eine Möglichkeit, solche Entscheidungen deutscher Gerichte im Ausland auch entsprechend von Amts wegen zuzustellen – soweit das Haager Zustellübereinkommen nicht greift – und zugleich vollstrecken zu können.
Erik Millgramm Rechtsanwalt
Meine Kanzlei
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen über meine Person sowie meine anwaltlichen Tätigkeitsschwerpunkte und meine Kanzlei.
Nach meinem Verständnis ist der Anwalt Dienstleister. Als solcher habe ich stets das Ziel, für Sie bestmögliche Resultate zu erreichen.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, ist es in einer immer komplexer werdenden Welt mehr und mehr erforderlich, sich zu spezialisieren und mit entsprechend spezialisierten Kolleginnen und Kollegen zu kooperieren, national wie international.
Aus diesem Grund habe ich nationale wie internationale Kooperationen geschlossen. Ich bin bundesweit tätig und berechtigt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland als Anwalt aufzutreten.
Mein Schwerpunkt liegt seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht – hier insbesondere dem Urheberrecht, Musikrecht, Presserecht, Lizenzrecht, Vertragsrecht, Markenrecht, Recht im Internet und Verlagsrecht.
Mandanten sind u.a. Künstler, Sänger , Musiker, national wie international, Schauspieler, TV-und Filmproduktionen, Produzenten, Plattenfirmen, Agenturen, Fotografen, und Verlage.