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Bundesgerichtshof entschied über Ansprüche der GEMA betreffend Musikaufführung bei Straßenfesten

Der Bundesgerichtshof entschied am 27.10.2011 über die GEMA-Vergütung von Musikaufführungen bei Straßenfesten ( BGH I ZR 125/10 – Barmen Live )

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern. Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den “Weihnachtsmarkt”, den “Gerther Sommer” und die “Bochumer Westerntage”. Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste “Barmen Live”, “Bottrop Live”, “Elberfelder Cocktail” und “Hammer Straße” (in Münster).

Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.

Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.

Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es – so der BGH – typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es – so der BGH weiter – auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.

Kommentar:

Solange das Geld bei den Berechtigten ankommt ist gegen die Entscheidung grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch ist natürlich zu beachten, dass es bereits den ein oder anderen Markt ohne Musik gab. Macht dies Schule, hätte die Entscheidung zwar Klarheit gebracht, aber ansonsten letztlich im Ergebnis Schaden angerichtet.

Musikrecht – Ein Überblick

Musikrecht – von RA Erik Millgramm
Der Begriff Musikrecht beschreibt die rechtliche Beschäftigung mit allen Personen und Institutionen, die an der Entstehung eines Musikstückes beteiligt sind bis zum Zeitpunkt, wo dieses als fertiges Produkt zum Kauf angeboten wird. Diese Personen und Institutionen sind u.a der/die Künstler, Komponist, Texter, Produzent, Manager, Verlag, Plattenfirma, Fotograf, Designer, Vertrieb sowie GEMA, GVL und Künstlersozialkasse. Mit allen vorbenannten Personen und/oder Institutionen können oder müssen Verträge geschlossen werden.
Alles beginnt mit dem ersten Schritt: Ohne Künstler keine Vermarktung, ohne Komponist keine Melodie, ohne Autor kein Text. Hier werden meist schon urheberrechtlich relevante Schritte zu prüfen sein. Hierzu gehört auch der Weg zum Notar und zur GEMA.
Was, wenn es schon mehr als zwei Komponisten und mehr als einen Autor gibt? Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen frühzeitig vertragliche Regelungen über die Verteilung der Quoten zu vereinbaren. Meist ist der Streit schon vorprogrammiert, wenn eine solche Regelung nicht besteht und es zur ersten Geldzahlung kommt.
Auch die Verhandlungen mit den Plattenfirmen wollen gut vorbereitet sein. Schließlich soll in der Regel eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt werden. Daher sind u.a. Vertragslaufzeiten, Vorschüsse, Lizenzen , Verrechenbarkeiten sowie Verpflichtungen in beide Rchtungen sorgfältig zu prüfen.

Vorbenanntes gilt auch für den Abschluss mit einem Musik-Verlag.
Gleiches gilt für die richtige Wahl des Managers und des Produzenten. Billig muss nicht immer gut sein. Ein Manager, der einem Künstler hohe Einnahmen bringt, kann auch überproportional an den Einnahmen des Künstlers beteiligt werden. Ein erfolgloser Manager ist nicht einmal einen Prozentpunkt von den Einnahmen des Künstlers wert. Deshalb sollte der Künstler am Anfang keine langen Vertragslaufzeiten mit dem Manager vereinbaren. Dies gilt natürlich auch für einen Produzenten, dem es gelingt, den Titel so zu produzieren, dass er der Masse gefällt. Vorausgesetzt, der Künstler möchte den kommerziellen Erfolg.
Natürlich will der Künstler auf dem Cover seiner CD gut aussehen und besonders gut in Szene gesetzt werden. Auch hier gibt es unterschiedliche Qualitäten von Fotografen. Juristisch ist jedoch entscheidend, dass sich der Künstler frühzeitig überlegt, für welche Zwecke das Foto insgesamt eingesetzt werden soll. Nur dann kann ein umfangreiches Leistungspaket erarbeitet und vertraglich fixiert werden.
Das fertige Produkt wird durch den Vertrieb in den Markt gebracht. Hier macht es natürlich Sinn, sich zuvor mit der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Vertragspartners auseinanderzusetzen. Rechte und Pflichten müssen sodann ebenfalls vertraglich vereinbart werden.
Kreative scheuen sich häufig, vertragliche Regelungen vorzunehmen. Die Künstler verfahren nach dem Grundsatz “es wird schon alles gut werden”. Meist beziehen sie sich auf die Geschichte eines Künstlers/Managers, der sagt, „wir arbeiten seit 30 Jahren zusammen, ohne einen Vertrag zu haben“. Wunderbar, wenn dies so umgesetzt werden konnte. Die Realität sieht jedoch meist anders aus. Daher lohnt es auch, sich Mühe mit den Verträgen zu machen. Denn Verträge sind in erster Linie für den Ernstfall geschaffen und im Streitfall zeigt sich, ob die Wünsche der Parteien tatsächlich zu Ende gedacht und vertraglich vereinbart worden sind.
Die GEMA ist die Vertretung der Komponisten und Texter. Die GVL ist die Institution, die sich mit den ausübenden Musikern beschäftigt. Es lohnt sich in den meisten Fällen, sich als Kreativer mit einer Mitgliedschaft in beiden Organisationen auseinanderzusetzen.
Die Künstlersozialkasse versichert die Kreativen. Es empfiehlt sich, die Unterlagen der Künstlersozialkasse sorgfältig durchzulesen. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass die Künstlersozialkasse die Verdienstangaben ihrer Versicherten überprüft. Meist wurde von den Kreativen zuvor aus Vorsicht weniger an erwarteten Einnahmen angegeben. Dies ist grundsätzlich kein Problem, solange dies bei entsprechender Kenntnis der tatsächlichen Zahlen korrigiert wird. Bei falschen Angaben drohen schnell empfindliche Bußgelder.
So wunderbar Musik ist, so lauern doch im Dschungel dieser Branche eine Menge Gefahren, die vorliegend nur angedeutet worden sind. In jedem Falle lohnt es sich, sich als Kreativer mit den vorstehenden Ausführungen zu beschäftigen und diese zu vertiefen. Aber auch die Plattenfirmen sollten wissen, dass nur ein zufriedener Künstler ein Kreativer bleibt.
Erik Millgramm Rechtsanwalt


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